Satzung

 

„Bürger für Bad Oeynhausen e.V."

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 • (1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen: „Bürger für Bad Oeynhausen e.V." abgekürzt „BBO".

 • (2) Sitz der „Bürger für Bad Oeynhausen" ist Bad Oeynhausen.

 • (3) Der Tätigkeitsbereich der „Bürger für Bad Oeynhausen" ist das politische Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen.

 • (4) „Bürger für Bad Oeynhausen" soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2 Zweck der „Bürger für Bad Oeynhausen"

 • (1) „Bürger für Bad Oeynhausen" will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger der Stadt Bad Oeynhausen dienende Kommunalpolitik verwirklichen und verantwortlich auf der Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues die Entscheidungen in den kommunalpolitischen Belangen der Stadt durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene vertreten und mitbestimmen.

 • (2) Eine wirtschaftliche Selbstbetätigung ist ausgeschlossen.

 

§3 Erfüllungsort und Geschäftsjahr

 • (1) Erfüllungsort ist Bad Oeynhausen.

 • (2) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 • (3) Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen.

 

§4 Mitgliedschaft

 • (1) Dem Verein kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger angehören, der die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennt, die Mitgliedschaft erworben hat und nicht das Wahlrecht verloren hat.

 • (2) Das Mindestalter für den Beitritt zu „Bürger für Bad Oeynhausen" ist das vollendete 16. Lebensjahr.

 • (3) Die Aufnahme in „Bürger für Bad Oeynhausen" erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes.

 • (4) Die Mitgliedschaft wird beendet:

 ◦ a) durch Tod,

 ◦ b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorsitzenden der „Bürger für Bad Oeynhausen" zu richten ist,

 ◦ c) durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele der „Bürger für Bad Oeynhausen" wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

 

§5 Rechte der Mitglieder

 • (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung innerhalb der „Bürger für Bad Oeynhausen" an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Kommunalwahlordnung und des Kommunalwahlgesetzes mitzuwirken.

 

§6 Pflichten der Mitglieder

 • (1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die kommunalpolitische Arbeit der „Bürger für Bad Oeynhausen" zu unterstützen,

 • (2) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und

 • (3) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

 

§7 Beiträge

 • (1) Für die Erfüllung des Zwecks der „Bürger für Bad Oeynhausen" und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 • (2) Bei vorzeitigem Ausscheiden besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

 

§8 Organe

 • (1) Organe der „Bürger für Bad Oeynhausen" sind:

 ◦ a) Mitgliederversammlung

 ◦ b) der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

 • (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen.

 • (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

 ◦ a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,

 ◦ b) auf Beschluss des Vorstandes,

 ◦ c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

 • (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per E-Mail oder Brief) mindestens vierzehn Tage vorher.

 • (4) Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer bei Satzungsänderungen und Auflösung der „Bürger für Bad Oeynhausen".

 • (5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

 ◦ a) die Wahl des Vorstandes,

 ◦ b) die Aufstellung der Kandidaten zur Kommunalwahl,

 ◦ c) die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der „Bürger für Bad Oeynhausen" erfüllt werden sollen,

 ◦ d) die Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Schwerpunktaufgaben,

 ◦ e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

 ◦ f) die Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes,

 ◦ g) die Änderung der Satzung und

 ◦ h) die Auflösung der „Bürger für Bad Oeynhausen".

 • (6) Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 • (7) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der Einladung bekannt zu geben.

 • (8) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens drei Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden.

 

§10 Vorstand der „Bürger für Bad Oeynhausen"

 • (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 ◦ a) dem/der Vorsitzenden

 ◦ b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

 ◦ c) dem/der Kassierer/in

 ◦ d) dem/der Schriftführer/in

 • (2) Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

 • (3) Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgaben der „Bürger für Bad Oeynhausen" und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

 • (4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 • (5) Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die „Bürger für Bad Oeynhausen" entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.

 • (6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 • (7) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und kann im Bedarfsfall um Beisitzer erweitert werden. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§11 Wahl des Vorstandes

 • (1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 9 Abs. 5a dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend § 4 Abs. 4 Ziffer a und b der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

 • (2) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 • (3) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 • (4) Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Für ihre Abberufung gelten die Bestimmungen wie für ihre Wahl entsprechend. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.

 

§12 Aufgaben des Vorstandes

 • (1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

 ◦ a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

 ◦ b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 ◦ c) Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen

 ◦ d) Teilnahme an den Sitzungen der Ratsfraktion der „Bürger für Bad Oeynhausen"

 ◦ e) Beratung der Ratsfraktion

 ◦ f) Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen

 ◦ g) Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen

 ◦ h) Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Stadt Bad Oeynhausen betreffen

 ◦ i) Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der „Bürger für Bad Oeynhausen"

 • (2) Die Vorstandssitzungen sind mindestens acht Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

 • (3) Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder der „Bürger für Bad Oeynhausen".

 

§13 Kassenprüfer

 • (1) Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 • (2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung, sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung des/der Kassierers/in und Vorstandes zu stellen.

 • (3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre.

 

§14 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen

 • (1) Es gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.

 • (2) Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind geheim.

 

§15 Änderung der Satzung

 • (1) Die Satzung der „Bürger für Bad Oeynhausen" kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

 • (2) Die Einladung zu der Mitgliederversammlung ist entsprechend dem § 9 Ziffer 1 - 8 der Satzung durchzuführen und die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 • (3) Eine Änderung der Satzung darf nur erfolgen, wenn eine Verbesserung der Ziele und Zwecke der „Bürger für Bad Oeynhausen" angestrebt wird und dabei die Vorschriften des BGB, sowie die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung berücksichtigt werden.

 

§16 Auflösung der „Bürger für Bad Oeynhausen"

 • (1) Die Auflösung der „Bürger für Bad Oeynhausen" kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfolgen.

 • (2) Zur Auflösung der „Bürger für Bad Oeynhausen" ist eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 • (3) Die Abstimmung über die Auflösung der „Bürger für Bad Oeynhausen" ist namentlich vorzunehmen. Eine Abstimmung per Brief ist erlaubt.

 • (4) „Bürger für Bad Oeynhausen" löst sich ebenfalls auf, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ein ordnungsgemäßer Vorstand gebildet werden kann.

 • (5) Das Vermögen der „Bürger für Bad Oeynhausen" wird lt. Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung einem wohltätigen Zwecke zugeführt.

 • (6) Die Mitglieder der „Bürger für Bad Oeynhausen" haben im Fall der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.

 

§17 Inkrafttreten der Satzung

 • (1) Die Satzung der „Bürger für Bad Oeynhausen" wurde aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 02.03.2009 geändert. Die Änderungen treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

Die Eintragung der Wählergemeinschaft Bürger für Bad Oeynhausen (BBO) ist am 27.05.2009 unter der Vereinsregisternr. VR946 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen erfolgt.

 

 

 

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